»Familienverband Eickenscheidt-Nienhausen«
§1 — Der Familienverband Eickenscheidt-Nienhausen ist auf dem zweiten Familientag, am 13. Oktober 1928 in Essen, im Hotel Kaiserhof, gegründet worden und hat seinen Sitz in Essen. Der Verband kann auf Beschluß des Familienrates in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 — Zweck des Verbandes ist Pflege des Familiensinnes und Förderung der Familienbeziehungen durch engeren Zusammenschluß der Familienmitglieder, durch Feststellung der Familiengeschichte, insbesondere durch Anlegung einer Ahnentafel, durch schriftliche Übermittlung der Ergebnisse der Familienforschung an die einzelnen Mitglieder, sowie durch Pflege und Erhaltung der Familiendenkmäler.
§3 — Mitglieder des Verbandes können werden: a) alle Abkommen des am 06.12.1760 zu Nienhausen geborenen und am 09.07.1843 daselbst verstorbenen Philipp Jacob Schulte zu Nienhausen und seiner am 15.12.1765 zu Hüllen geborenen und am 19.02.1832 zu Nienhausen verstorbenen Ehefrau Maria Agnes von Hüllen b) alle Ehegatten der unter a) Genannten. Der Familienvorstand kann auch solche Personen in den Verband aufnehmen, welche von Ehegatten gemäß Buchstabe b) abstammen ohne selbst Abkommen gemäß a) zu sein, wenn diese nach Überzeugung des Familienvorstandes nach langjährigem, familiären Zusammenleben mit dem gemäß Buchstabe a) zum Verband gehörenden Familienmitglied sich der Familie verbunden fühlt.
§4 — Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag um Aufnahme an den Senior und Genehmigung der Aufnahme durch den Familienvorstand. Der Familienvorstand kann in den Fällen, in denen keine besonderen Bedenken entgegenstehen, den Geschäftsführer mit der Erteilung der Genehmigung beauftragen.
§5 — Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Senior. Jedes Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Ehre der Familie in erheblicher Weise verletzt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes beschließt der Familienrat.
§6 — Organe des Verbandes sind der Senior, der Familienvorstand und ‑rat sowie der Familientag.
§7 — Der Senior wird vom Farnilienrat in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er ist nach Möglichkeit abwechselnd aus den älteren männlichen Abkömmlingen des Mannesstammes Eickenscheidt oder Nienhausen zu erwählen. Wiederwahl ist zulässig
§8 — Das Amt des Seniors ist ein Ehrenamt. Er erhält nur Ersatz seiner notwendigen Auslagen. Der Senior führt den Vorsitz im Familienvorstand, im Familienrat und auf dem Familientag. Auch repräsentiert er den Familienverband nach außen. Zur Erledigung der anfallenden geschäftlichen Arbeiten steht ihm ein aus dem Familienvorstand zu wählender Geschäftsführer zur Seite. Dieser wird von dem Familiensenior nach Anhörung des Familienrates ernannt. Es steht dem Senior jedoch auch frei, die Geschäfte des Familienverbandes selbst zu führen. Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich wie außergerichtlich und führt alle laufenden Geschäfte ‚des Verbandes, soweit sie nicht ausdrücklich dem Familienrat oder dem Familientag vorbehalten sind.
§9 — Der Familienvorstand wird vom Familienrat möglichst aus dessen Mitte auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus dem Senior, dem stellvertretenden Senior und 6–10 weiteren Mitgliedern. Er verteilt die Vorstandsämter unter sich selbständig. Jedes Vorstandsmitglied ist Mitglied des Familienrates. Der stellv. Senior soll ebenfalls nach Möglichkeit den Mannesstämmen Eickensheidt oder Nienhausen angehören, und zwar dem Stamm, dem der zeitige Senior nicht angehört. Der Familienvorstand unterstützt den Senior in der Führung der laufenden Geschäfte und bereitet die Tagungen des Familienrates und den Familientag vor.
§10 — In dem Familienrat sind die 8 zur Familie gehörenden Stämme nach Maßgabe ihrer Stärke vertreten. Bei einer Zusammensetzung soll tunlichst die Nachkommenschaft aller Enkel den Stammeltern berücksichtigt werden. Der Familienrat wird vom Familientag bis zum nächsten ordentlichen Familientag als ständige Vertretung der Familie gewählt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes innerhalb der Wahlperiode wählt er den Ersatzmann. Jedes Familienratsmitglied kann im Fall seiner Verhinderung ein anderes Familienmitglied seines Stammes mit seiner Vertretung in der Familienratssitzung beauftragen. Der Familienrat wählt den Familienvorstand, entscheidet über Ausschluß der Mitglieder und beschließt die Einberufung der Familientage sowie die Festsetzung des Jahresbeitrages. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu beaufsichtigen, beschließt üźber seine Entlastung auf Grund des zu erstattenden Geschäfts- und Vermögensberichtes und trifft Bestimmungen über das Verbandsvermögen. Der Familienrat muß wenigstens einmal im Jahre vom Senior zu einer ordentlichen Sitzung berufen werden. Er kann nach dem Ermessen des Vorstandes und muß auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder zu außerordentlichen Sitzungen zusammenberufen werden. Jeder ordnungsmäßig einberufene Familienrat ist beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§11 — Der Familientag soll nach Möglichkeit alle fünf Jahre stattfinden. Jedes Mitglied des Verbandes hat auf dem Familientag eine Stimme und kann jedes andere Mitglied auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Ein Beschluß kommt gültig zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem gestellten Antrage zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§12 — Jedes Mitglied des Verbandes zahlt jährlich einen vom Familienrat festzusetzenden Beitrag. Ordensmitglieder sind beitragsfrei. Bedürftigen Mitgliedern und Ehefrauen von Mitgliedern kann der Beitrag auf Antrag durch den Familiensenior, Geschäftsführer oder Schatzmeister erlassen oder ermäßigt werden. Weiter ist jedes Mitglied verpflichtet, bei freudigen Ereignissen in seiner engeren Familie, insbesondere bei bestandenen Prüfungen, Anstellung, Spekulations- und Lotteriegewinnen und dergleichen mehr, dem Verbandsvermögen einen der Bedeutung des Ereignisses und seinen eigenen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag zuzuwenden. Von den Mitgliedern wird ferner erwartet, daß sie in ihren letztwilligen Verfügungen den Verband mit Vermächtnissen bedenken.