Unsere Satzung

»Fami­li­en­ver­band Eickenscheidt-Nienhausen«


§1 — Der Fami­li­en­ver­band Eicken­scheidt-Nien­hau­sen ist auf dem zwei­ten Fami­li­en­tag, am 13. Okto­ber 1928 in Essen, im Hotel Kai­ser­hof, gegrün­det wor­den und hat sei­nen Sitz in Essen. Der Ver­band kann auf Beschluß des Fami­li­en­ra­tes in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.


§2 — Zweck des Ver­ban­des ist Pfle­ge des Fami­li­en­sin­nes und För­de­rung der Fami­li­en­be­zie­hun­gen durch enge­ren Zusam­men­schluß der Fami­li­en­mit­glie­der, durch Fest­stel­lung der Fami­li­en­ge­schich­te, ins­be­son­de­re durch Anle­gung einer Ahnen­ta­fel, durch schrift­li­che Über­mitt­lung der Ergeb­nis­se der Fami­li­en­for­schung an die ein­zel­nen Mit­glie­der, sowie durch Pfle­ge und Erhal­tung der Familiendenkmäler.


§3 — Mit­glie­der des Ver­ban­des kön­nen wer­den: a) alle Abkom­men des am 06.12.1760 zu Nien­hau­sen gebo­re­nen und am 09.07.1843 daselbst ver­stor­be­nen Phil­ipp Jacob Schul­te zu Nien­hau­sen und sei­ner am 15.12.1765 zu Hül­len gebo­re­nen und am 19.02.1832 zu Nien­hau­sen ver­stor­be­nen Ehe­frau Maria Agnes von Hül­len b) alle Ehe­gat­ten der unter a) Genann­ten. Der Fami­li­en­vor­stand kann auch sol­che Per­so­nen in den Ver­band auf­neh­men, wel­che von Ehe­gat­ten gemäß Buch­sta­be b) abstam­men ohne selbst Abkom­men gemäß a) zu sein, wenn die­se nach Über­zeu­gung des Fami­li­en­vor­stan­des nach lang­jäh­ri­gem, fami­liä­ren Zusam­men­le­ben mit dem gemäß Buch­sta­be a) zum Ver­band gehö­ren­den Fami­li­en­mit­glied sich der Fami­lie ver­bun­den fühlt.


§4 — Die Mit­glied­schaft wird erwor­ben auf schrift­li­chen Antrag um Auf­nah­me an den Seni­or und Geneh­mi­gung der Auf­nah­me durch den Fami­li­en­vor­stand. Der Fami­li­en­vor­stand kann in den Fäl­len, in denen kei­ne beson­de­ren Beden­ken ent­ge­gen­ste­hen, den Geschäfts­füh­rer mit der Ertei­lung der Geneh­mi­gung beauftragen.


§5 — Die Mit­glied­schaft erlischt durch den Tod, Aus­tritt oder Aus­schluß des Mit­glie­des. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Mit­tei­lung an den Seni­or. Jedes Mit­glied kann aus dem Ver­band aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es die Ehre der Fami­lie in erheb­li­cher Wei­se ver­letzt oder wenn sonst ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Über die Aus­schlie­ßung eines Mit­glie­des beschließt der Familienrat.


§6 — Orga­ne des Ver­ban­des sind der Seni­or, der Fami­li­en­vor­stand und ‑rat sowie der Familientag.


§7 — Der Seni­or wird vom Far­ni­li­en­rat in gehei­mer Wahl auf die Dau­er von fünf Jah­ren gewählt. Er ist nach Mög­lich­keit abwech­selnd aus den älte­ren männ­li­chen Abkömm­lin­gen des Man­nes­stam­mes Eicken­scheidt oder Nien­hau­sen zu erwäh­len. Wie­der­wahl ist zulässig


§8 — Das Amt des Seni­ors ist ein Ehren­amt. Er erhält nur Ersatz sei­ner not­wen­di­gen Aus­la­gen. Der Seni­or führt den Vor­sitz im Fami­li­en­vor­stand, im Fami­li­en­rat und auf dem Fami­li­en­tag. Auch reprä­sen­tiert er den Fami­li­en­ver­band nach außen. Zur Erle­di­gung der anfal­len­den geschäft­li­chen Arbei­ten steht ihm ein aus dem Fami­li­en­vor­stand zu wäh­len­der Geschäfts­füh­rer zur Sei­te. Die­ser wird von dem Fami­li­en­se­ni­or nach Anhö­rung des Fami­li­en­ra­tes ernannt. Es steht dem Seni­or jedoch auch frei, die Geschäf­te des Fami­li­en­ver­ban­des selbst zu füh­ren. Der Geschäfts­füh­rer ver­tritt den Ver­band gericht­lich wie außer­ge­richt­lich und führt alle lau­fen­den Geschäf­te ‚des Ver­ban­des, soweit sie nicht aus­drück­lich dem Fami­li­en­rat oder dem Fami­li­en­tag vor­be­hal­ten sind.


§9 — Der Fami­li­en­vor­stand wird vom Fami­li­en­rat mög­lichst aus des­sen Mit­te auf die Dau­er von 5 Jah­ren gewählt und besteht aus dem Seni­or, dem stell­ver­tre­ten­den Seni­or und 6–10 wei­te­ren Mit­glie­dern. Er ver­teilt die Vor­stands­äm­ter unter sich selb­stän­dig. Jedes Vor­stands­mit­glied ist Mit­glied des Fami­li­en­ra­tes. Der stellv. Seni­or soll eben­falls nach Mög­lich­keit den Man­nes­stäm­men Eickens­heidt oder Nien­hau­sen ange­hö­ren, und zwar dem Stamm, dem der zei­ti­ge Seni­or nicht ange­hört. Der Fami­li­en­vor­stand unter­stützt den Seni­or in der Füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te und berei­tet die Tagun­gen des Fami­li­en­ra­tes und den Fami­li­en­tag vor.


§10 — In dem Fami­li­en­rat sind die 8 zur Fami­lie gehö­ren­den Stäm­me nach Maß­ga­be ihrer Stär­ke ver­tre­ten. Bei einer Zusam­men­set­zung soll tun­lichst die Nach­kom­men­schaft aller Enkel den Stamm­eltern berück­sich­tigt wer­den. Der Fami­li­en­rat wird vom Fami­li­en­tag bis zum nächs­ten ordent­li­chen Fami­li­en­tag als stän­di­ge Ver­tre­tung der Fami­lie gewählt. Beim Aus­schei­den eines Mit­glie­des inner­halb der Wahl­pe­ri­ode wählt er den Ersatz­mann. Jedes Fami­li­en­rats­mit­glied kann im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung ein ande­res Fami­li­en­mit­glied sei­nes Stam­mes mit sei­ner Ver­tre­tung in der Fami­li­en­rats­sit­zung beauf­tra­gen. Der Fami­li­en­rat wählt den Fami­li­en­vor­stand, ent­schei­det über Aus­schluß der Mit­glie­der und beschließt die Ein­be­ru­fung der Fami­li­en­ta­ge sowie die Fest­set­zung des Jah­res­bei­tra­ges. Er hat die Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des zu beauf­sich­ti­gen, beschließt üźber sei­ne Ent­las­tung auf Grund des zu erstat­ten­den Geschäfts- und Ver­mö­gens­be­rich­tes und trifft Bestim­mun­gen über das Ver­bands­ver­mö­gen. Der Fami­li­en­rat muß wenigs­tens ein­mal im Jah­re vom Seni­or zu einer ordent­li­chen Sit­zung beru­fen wer­den. Er kann nach dem Ermes­sen des Vor­stan­des und muß auf Ver­lan­gen von einem Drit­tel sei­ner Mit­glie­der zu außer­or­dent­li­chen Sit­zun­gen zusam­men­be­ru­fen wer­den. Jeder ord­nungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Fami­li­en­rat ist beschluß­fä­hig. Er beschließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den den Ausschlag.


§11 — Der Fami­li­en­tag soll nach Mög­lich­keit alle fünf Jah­re statt­fin­den. Jedes Mit­glied des Ver­ban­des hat auf dem Fami­li­en­tag eine Stim­me und kann jedes ande­re Mit­glied auf Grund einer schrift­li­chen Voll­macht ver­tre­ten. Ein Beschluß kommt gül­tig zustan­de, wenn die Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der einem gestell­ten Antra­ge zustimmt. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den den Ausschlag.


§12 — Jedes Mit­glied des Ver­ban­des zahlt jähr­lich einen vom Fami­li­en­rat fest­zu­set­zen­den Bei­trag. Ordens­mit­glie­der sind bei­trags­frei. Bedürf­ti­gen Mit­glie­dern und Ehe­frau­en von Mit­glie­dern kann der Bei­trag auf Antrag durch den Fami­li­en­se­ni­or, Geschäfts­füh­rer oder Schatz­meis­ter erlas­sen oder ermä­ßigt wer­den. Wei­ter ist jedes Mit­glied ver­pflich­tet, bei freu­di­gen Ereig­nis­sen in sei­ner enge­ren Fami­lie, ins­be­son­de­re bei bestan­de­nen Prü­fun­gen, Anstel­lung, Spe­ku­la­ti­ons- und Lot­te­rie­ge­win­nen und der­glei­chen mehr, dem Ver­bands­ver­mö­gen einen der Bedeu­tung des Ereig­nis­ses und sei­nen eige­nen Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­den Bei­trag zuzu­wen­den. Von den Mit­glie­dern wird fer­ner erwar­tet, daß sie in ihren letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen den Ver­band mit Ver­mächt­nis­sen bedenken.